Angst vor schurkenstaatigen Atombomben? Aber aber, das ist doch gar nicht nötig, der Gesetzgeber hat sich längst drum gekümmert, nämlich in § 307 des Strafgesetzbuches (“Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie”):
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Außer natürlich, es handelt sich um jugendliche Straftäter. Die kriegen dann einen Knuff vom Richter (“… aber mach”s nicht nochmal, ne?”) und dürfen nach Hause gehen.

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